Newsflash

Bundesgericht schränkt datenschutzrechtliches Auskunftsrecht bei internen Untersuchungen ein

19.08.2026

Mit Urteil vom 16. Juni 2026 präzisiert das Bundesgericht den Umfang des Akteneinsichts- und Auskunftsrechts von Arbeitnehmenden bei internen Untersuchungen (BGer 4A_504/2025, am 12. August 2026 veröffentlicht und zur amtlichen Publikation vorgesehen).

1. Ausgangslage in Kürze

Ein Professor eines von einer Stiftung betriebenen Universitätsinstituts ersuchte im Mai 2022 um die Verlängerung seiner Anstellungszeit bis zum 31. Dezember 2023. Zur selben Zeit hatte der Stiftungsrat einen externen Rechtsanwalt mit einer internen Untersuchung zum Arbeitsklima im Fachbereich des betroffenen Professors beauftragt und ihm mitgeteilt, ein Entscheid über die Vertragsverlängerung erfolge erst nach Vorliegen des Untersuchungsberichts.

Der Professor wurde neben weiteren Professoren und Mitarbeitenden angehört; den Befragten wurden Anonymität und Vertraulichkeit zugesichert. Nach Vorliegen des Untersuchungsberichts am 15. September 2022 wurde der Vertrag des Professors nicht verlängert.

Nachdem die Arbeitgeberin die Herausgabe des Untersuchungsberichts verweigerte, klagte der Professor beim Genfer Arbeitsgericht auf Herausgabe aller über ihn verarbeiteten Daten einschliesslich einer Kopie des Untersuchungsberichts. Dieses verpflichtete die Stiftung zur Herausgabe einzelner Teile des Berichts. Das Obergericht Genf reduzierte diesen Anspruch am 1. September 2025. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangte der Professor vor Bundesgericht die Herausgabe des vollständigen Berichts.

2. Entscheid des Bundesgerichts

a) Keine Akteneinsicht in den Untersuchungsbericht während des Verfahrens

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV; Art. 53 und 156 ZPO), weil ihm der Untersuchungsbericht während des gerichtlichen Verfahrens nicht zugänglich gemacht wurde.

Das Bundesgericht weist die Rüge ab:

  • Der vorläufige Zugang zum Untersuchungsbericht würde den materiellen Auskunftsanspruch faktisch vorweg erfüllen, wodurch das Verfahren gegenstandslos würde.
  • Eine geschwärzte Fassung würde die für den Sachentscheid erforderliche Datensortierung (eigene vs. fremde Personendaten) unzulässig vorwegnehmen.
  • Eine Einsicht nur durch den Rechtsvertreter unter Geheimhaltungspflicht gegenüber dem eigenen Mandanten erachtet das Bundesgericht als kaum realistisch und darum nicht als geeigneten Kompromiss.

Das Bundesgericht kommt damit zum Schluss, dass der Untersuchungsbericht im laufenden Verfahren nicht über die prozessuale Akteneinsicht zugänglich gemacht wird, auch nicht in teilgeschwärzter Form (Erwägungen 3.1. und 3.2.).

b) Auskunftsrecht nur für eigene Personendaten

Materiell bestätigt das Bundesgericht, dass nach Art. 25 ff. DSG (das in Verbindung mit Art. 328b OR Anwendung findet) ein Anspruch auf Auskunft betreffend eigene Personendaten besteht. Es stellt jedoch auch klar, dass die betroffenen Personen bestimmt oder bestimmbar sein müssen (Art. 5 lit. a DSG). Ist dies nicht der Fall, besteht auf der Grundlage des DSG kein Zugang zu anderen im Untersuchungsbericht enthaltenen Informationen.

Gestützt auf diese Grundlagen bestätigt das Bundesgericht die Erwägungen der Vorinstanz:

  • Teil I des Berichts (Auftrag an den Untersuchungsbeauftragten): Zugang wird gewährt, weil der Betroffene das Recht hat, den Zweck der Bearbeitung zu wissen (Art. 25 Abs. 2 lit. c DSG).
  • Teile II und III (Methodik und Chronologie): Kein Zugang. Bei seinem eigenen Interview wurde der Professor genügend über die Methodik informiert. Angaben zur Chronologie, wie die Anzahl und der Zeitraum der Interviews, enthalten sodann keine Personendaten des Professors.

Das Bundesgericht hält somit fest, dass Informationen über die Methodik- und den Ablauf einer Untersuchung grundsätzlich nicht vom Auskunftsrecht umfasst sind (Erwägung 4.3.1.).

c) Kein Auskunftsrecht für Daten Dritter

Das Bundesgericht hält auch fest, dass sich das Auskunftsrecht nach Art. 25 ff. DSG nicht auf Daten Dritter erstreckt. Enthält der Untersuchungsbericht Informationen, die Daten Dritter untrennbar mit Personendaten des Beschwerdeführers vermischen, ist eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 26 DSG erforderlich.

Im konkreten Fall gelang das Gericht zum Schluss, dass die Teile IV und V (Interviews und Analyse) des Untersuchungsberichts Personendaten des Professors und der befragten Mitarbeitenden enthalten. Für die Passagen, die den Professor betreffen, ist deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 26 DSG vorzunehmen.

Für das Bundesgericht fällt diese zugunsten der Interessen der Mitarbeitenden aus:

  • Im vorliegenden Fall wurde den Mitarbeitenden vor der Durchführung der Interviews von der Arbeitgeberin die Anonymität garantiert (Vertraulichkeitszusagen). Das Interesse der Mitarbeitenden, ihre Teilnahme und Aussagen geheim zu halten, überwiegt gegenüber dem Interesse des Professors, die über ihn geäusserten Meinungen zu erfahren.
  • Blosses Schwärzen der Namen reicht nicht aus: In einem Fachbereich mit rund fünfzehn Personen hätte der langjährig tätige Professor einzelne Aussagen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmten Personen zuordnen können.

Die Verweigerung der Teile IV und V des Untersuchungsberichts war deshalb verhältnismässig (Erwägung 4.3.2.).

d) Beschränktes Auskunftsrecht für die Schlussfolgerung eines Untersuchungsberichts

Bei Teil VI (Fazit und Schlussfolgerung) des Untersuchungsberichts wiederholt das Bundesgericht, dass nur jene Passagen offenzulegen sind, in denen der Professor namentlich genannt oder anderweitig bestimmbar ist. Formulierungen wie „die Professoren“ ("des professeurs") oder „bestimmte Professoren“ ("certains professeurs") genügen diesem Kriterium nicht; sie enthalten keine Personendaten des Professors nach Art. 5 Bst. a DSG.

Die Tatsache, dass ihm die Schlussfolgerung sodann offengelegt wurde, obwohl er darin nicht namentlich erwähnt wird, begründet ferner keinen Anspruch auf den gesamten Teil VI.

3. Fazit und praktische Bedeutung für interne Untersuchung

Die Beschwerde des Professors wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Der Entscheid führt die bisherige Rechtsprechung (BGE 141 III 119) unter dem revidierten DSG fort und ist für interne Untersuchungen von erheblicher praktischer Tragweite:

  • Kein Akteneinsichtsrecht: Der Untersuchungsbericht wird während des gerichtlichen Verfahrens nicht über die prozessuale Akteneinsicht zugänglich gemacht, auch nicht in teilgeschwärzter Form.
  • Nur beschränktes Auskunftsrecht: Betroffene können nur jene Passagen des Untersuchungsberichts verlangen, die sie als bestimmbare Person betreffen, und dies nur, wenn keine Interessen Dritter entgegenstehen.
  • Vertraulichkeitszusagen halten stand: Vertraulichkeitszusagen gegenüber Befragten werden vom Bundesgericht im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt.
  • Identifikationsrisiko: In kleinen Teams mit hoher Identifikationsgefahr kann nur eine vollständige Auskunftsverweigerung über Aussagen Dritter datenschutzrechtlich zulässig sein. Die blosse Schwärzung von Namen ist kein geeigneter Kompromiss.
  • Untersuchungsberichte gliedern: Eine klare Trennung von Auftrag, Methodik, Aussagen, Analyse und Synthese erleichtert die spätere Datensortierung erheblich.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hinweis: Der Entscheid ist zur amtlichen Publikation vorgesehen.

 

Bleiben Sie auf dem Laufenden!

* Erforderliche Felder

Newsletters & Newsflashes

Monatlich ausgewählte Kernthemen aus unseren Tätigkeitsbereiche, Fachgebiete und Branchen, sowie Newsflashes über die jüngsten Entwicklungen.

Publikationen

Monatliche E-Mail mit den neuesten Updates und Zusammenfassungen der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts in Schiedsverfahren.
Regelmässige Einblicke in Schweizer und internationale Trends und rechtliche Entwicklungen in der Baubranche.
Regelmässige Einblicke und Updates zu wichtigen Entwicklungen in der sich schnell verändernden Umgebung von Umwelt-, Sozial- und Corporate-Governance-Streitigkeiten.
Prägnante Analyse der wichtigsten Trends in der sich schnell verändernden Welt der Unternehmen Governance für Verwaltungsratsmitglieder von Schweizer Unternehmen.
Ein regelmässiger Blick aus einer einzigartigen M&A-Perspektive auf rechtliche Änderungen, wirtschaftliche Entwicklungen und gesellschaftliche Trends in der Schweiz.

Diese Website ist durch reCAPTCHA geschützt und es gelten die Google- Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen.